Die Vorsitzende Richterin Johanna Brückner-Hoffmann am Landgericht Düsseldorf hat den Umstand bestätigt. Bei dem Patentkrieg wird Samsung von Apple beschuldigt, Geschmacksmusterrechte verletzt zu haben. Obwohl es zwischen dem Galaxy Tab 10.1 und dem iPad 2 Unterschiede bei der Form gibt, bleibt der verwechslungsreiche Gesamteindruck dennoch bestehen. Das Verkaufsverbot gilt nun nur in Deutschland.
Zwischenhändler und Online Shops, die das Gerät bereits von Samsung erworben haben, können es auch weiterverkaufen. Samsung darf lediglich keine neue Geräte nach Deutschland einführen und auch nirgendwo mehr bewerben.
Ob das Verbot auch für das Galaxy Tab 8.9 gilt, ist noch unklar. Über die Einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 7.7 wird noch entschieden. Auf der Ifa hatte Samsung das Tablet unerwartet von Stand entfernt.
Anbei noch die offizielle Urteilsverkündung:
Urteil im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) entschieden.
Die Kammer hat die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unternehmen im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea hat die Kammer die Untersagung hingegen auf Deutschland beschränkt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein könne, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung habe. Dies sei jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu verneinen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.
Soweit in der Widerspruchsverhandlung vom 25.08.2011 noch offen geblieben ist, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben war (siehe Pressemitteilung Nr. 012/2011), hat die Kammer diese Frage nunmehr bejaht, weil für die Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift „CHIP“ am 18.07.2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach habe die Firma Apple jedoch unverzüglich gehandelt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Zwar seien möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen gewesen. Diesen sei indessen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigten.
Gegen die heutige Entscheidung steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Berufung zu, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.